top of page

Statuten Trägerverein

Verein zur Förderung der Anthroposophischen Kunsttherapie,
Fachrichtung Malen und Gestalten

 

 

Artikel 1 Name und Sitz

Unter dem Namen «Verein zur Förderung der Anthroposophischen Kunsttherapie, Fachrichtung Malen und Gestalten» besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss Artikel 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel.

 

Artikel 2 Zweck

Der «Verein zur Förderung der Anthroposophischen Kunsttherapie, Fachrichtung Malen und Gestalten» ermöglicht und fördert die Ausbildung sowie die Weiterbildung von anthroposophisch orientierten Kunsttherapeutinnen und Kunsttherapeuten.

Er beteiligt sich an der Finanzierung der materiellen Basis, welche zur kunsttherapeutischen Aus- und Weiterbildung benötigt wird (Materialkosten, Mietkosten, Versicherungen, Honorare usw.).   

Er ermöglicht wirtschaftlich Benachteiligten den Besuch von kunsttherapeutischer Aus- und Weiterbildung.

Kunsttherapie wird gesundheitsfördernd salutogenetisch, in Krankheitsphasen und in der Nachsorge eingesetzt und bei Menschen mit Unterstützungsbedarf.

Der Verein unterstützt die kunsttherapeutische Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und alten Menschen.

Der «Verein zur Förderung der Anthroposophischen Kunsttherapie, Fachrichtung Malen und Gestalten» setzt sich dafür ein, dass Fachpersonen aus den Bereichen Medizin, Bildung und Soziales sowie einer breiten Öffentlichkeit bekannt werden.

Der Verein unterstützt die interprofessionelle Zusammenarbeit im Bereich Künstlerische Therapien.

Der Verein unterstützt Forschungsarbeiten zur Kunsttherapie, u.a. betreffend Evidenz.

Der Verein ist nicht gewinnorientiert.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

Die Aufnahme eines Mitglieds in den Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Ein

Mitglied kann unbegründet abgelehnt werden. Der Austritt aus dem Verein kann in schriftlicher

Form unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf Jahresende erklärt werden. Damit

ein Austritt gültig ist, muss er bis am 30. November beim Vorstand eingetroffen sein. Über den

Ausschluss von Mitgliedern entscheidet, ohne Angabe von Gründen, der Vorstand. Er informiert

das Mitglied schriftlich darüber. Gegen einen Ausschluss kann innert 30 Tagen seit Empfang der

Mitteilung an die Mitgliederversammlung rekurriert werden.

 

Artikel 4 Mittel

Der Verein finanziert seine Tätigkeiten durch Mitgliederbeiträge, Spenden und Beiträge von

Institutionen und Firmen, Beiträge der öffentlichen Hand sowie Spenden und Einnahmen von

Veranstaltungen. Die Mittel sind ausschliesslich zur Realisierung der unter Artikel 2 genannten

Aktivitäten einzusetzen.

 

Artikel 5 Gemeinnützigkeit

Der Verein Kunsttherapie ist ein gemeinnütziger Verein. Der Verein darf keine Gelder für andere

als dem Vereinszweck dienende Tätigkeiten einsetzen und er darf keine Personen durch

Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig

hohe Vergütungen begünstigen.

 

Artikel 6 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand,

bestehend aus Präsident/in, Kassier/in und Sekretär/in, konstituiert sich selbst. Die

Vorstandsmitglieder sind für den Verein unterschriftsberechtigt. Der Vorstand kann die Einsetzung

eines Sekretariats und eines Beirats beschliessen.

 

Artikel 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt jährlich mindestens

einmal zusammen. Sie kann auch durch den Vorstand oder auf Verlangen von mindestens einem

Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Das Datum der Mitgliederversammlung muss den

Mitgliedern mindestens zwei Wochen im Voraus mitgeteilt werden. Die Mitgliederversammlung hat

folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  • Die Wahl der Vorstandsmitglieder für eine Amtsdauer von jeweils einem Jahr

  • Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie Décharge-Erteilung

  • Genehmigung des vom Vorstand erstellten Budgets

  • Änderung der Statuten

  • Beschlussfassung über alle Geschäfte, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden

  • Beschlussfassung über die Mitgliedschaften

  • Beschlussfassung über die Zuweisung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung im Sinne von Artikel 13

 

Anträge an die Mitgliederversammlung müssen 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung

dem Vorstand vorliegen. Alle Mitglieder haben an der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die

Mitgliederversammlung entscheidet mit einfachem Mehr bei Stichentscheid des vorsitzenden

Vorstandsmitgliedes.

 

Artikel 8 Vorstand

Der Vorstand ist das leitende Organ des Vereins und ist gegenüber der Mitgliederversammlung

verantwortlich. Er besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und konstituiert sich selbst. Er hat alle

Befugnisse, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Seine Tätigkeiten sind

insbesondere:

  • Allgemeine Geschäftsführung, sofern sie nicht einem Sekretariat übergeben wird

  • Festlegung der Ausgestaltung der Tätigkeiten des Vereins im Rahmen des Vereinszweckes

  • Besetzung des Sekretariats und Wahlen in den Beirat, sofern diese Gremien beschlossen werden

  • Erstellung des jährlichen Budgets sowie des Jahresberichts

  • Übertragung einzelner Arbeitsbereiche an Vorstandsmitglieder, Vereinsmitglieder oder Drittpersonen

 

Der Vorstand beschliesst mit einfachem Mehr bei Stichentscheid des vorsitzenden Vorstandsmitgliedes. Neben den schriftlich angekündigten Traktanden können die anwesenden Vorstandsmitglieder weitere Anträge zur Beschlussfassung unterbreiten. Das vorsitzende Vorstandsmitglied ist im Normalfall die Präsidentin/der Präsident. Andernfalls wird es vom Vorstand für die Sitzung gewählt. Der Vorstand trifft sich mindestens einmal jährlich auf Einladung des vorsitzenden Vorstandsmitgliedes. Ausserordentliche Vorstandssitzungen können kurzfristig, nach Ankündigung mindestens eine Woche vorher, von der Präsidentin/vom Präsidenten oder von mindestens drei Vorstandsmitgliedern einberufen werden.

 

Artikel 9 Sekretariat

Der Vorstand kann die Einsetzung eines Sekretariats als geschäftsführendes Organ des

Vereins beschliessen.

 

Artikel 10 Beirat (= Konsultativ-Vorstand)

Der Vorstand kann die Einsetzung eines Beirates beschliessen. Der Beirat dient der fachlichen und

publizistischen Unterstützung des Vereins. Er wird aus Persönlichkeiten zusammengesetzt, die

sich in irgendeiner Weise für den Vereinszweck eingesetzt haben und bereit sind, mit ihrem

Namen und ihrem Fachwissen den Verein Kunsttherapie intern und in der Öffentlichkeit zu

unterstützen.

 

Artikel 11 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

Artikel 12 Statutenänderungen

Die Mitgliederversammlung kann die vorliegenden Statuten mit Ausnahme von Artikel 13

jederzeit ändern, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Eine Statutenänderung

muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.

 

ArtikeI 13 Auflösung

Der Verein kann von der Mitgliederversammlung unter Ankündigung in der Einladung mit

Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Ein verbleibendes Vermögen

ist einem an der letzten Mitgliederversammlung zu bestimmenden, den Zielen des Vereins

Kunsttherapie dienenden, steuerbefreiten, gemeinnützigen Verein oder einer solchen Stiftung zu

übertragen. Ein Geldrückfluss an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist

zwingend und kann durch die Mitgliederversammlung nicht geändert werden.

 

 

Basel, 20.01.18

bottom of page